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ep:widerruf_der_vollmacht

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Widerruf der Vollmacht]

Regel 152 (7) EPÜ stellt klar, dass die Regelungen für die Einreichung von Vollmachten auch für deren Widerruf gelten.

Regel 152 (7) EPÜ

Die Absätze 2 und 4 sind auf den Widerruf von Vollmachten anzuwenden.

siehe auch

Regel 152 EPÜ → Vollmacht
Regelt die Voraussetzungen, Form, Fristen, und Rechtsfolgen der Einreichung, des Widerrufs und des Erlöschens von Vollmachten durch Vertreter vor dem Europäischen Patentamt.

ep/widerruf_der_vollmacht.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/19 06:52 von mfreund