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Regel 152 (1) EPÜ bestimmt, in welchen Fällen Vertreter vor dem Europäischen Patentamt eine unterzeichnete Vollmacht einreichen müssen.
Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welchen Fällen die Vertreter vor dem Europäischen Patentamt eine unterzeichnete Vollmacht einzureichen haben.
Regel 152 (1) EPÜ → Vollmacht
Regelt die Voraussetzungen, Form, Fristen, und Rechtsfolgen der Einreichung, des Widerrufs und des Erlöschens von Vollmachten durch Vertreter vor dem Europäischen Patentamt.
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