Regel 163 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Prüfung bestimmter Formerfordernisse durch das Europäische Patentamt.
Regel 163 (1) EPÜ → Angaben über den Erfinder
Sind die Angaben über den Erfinder nicht innerhalb der Frist nach Regel 159 Absatz 1 mitgeteilt worden, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, die Angaben innerhalb von zwei Monaten zu machen.
Regel 163 (2) EPÜ → Einreichung des Aktenzeichens oder der Abschrift der früheren Anmeldung
Wird die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen und ist das Aktenzeichen der früheren Anmeldung oder deren Abschrift nicht innerhalb der Frist nach Regel 159 Absatz 1 eingereicht worden, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, das Aktenzeichen oder die Abschrift innerhalb von zwei Monaten einzureichen.
Regel 163 (3) EPÜ → Vorlage eines Sequenzprotokolls
Liegt dem Europäischen Patentamt bei Ablauf der in Regel 159 Absatz 1 genannten Frist ein dem Standard der Verwaltungsvorschriften zum PCT entsprechendes Sequenzprotokoll nicht vor, so wird der Anmelder aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten ein Sequenzprotokoll einzureichen.
Regel 163 (4) EPÜ → Angaben zur Anschrift, Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz
Liegt bei Ablauf der in Regel 159 Absatz 1 genannten Frist die Anschrift, die Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz bzw. Sitz eines Anmelders nicht vor, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, diese Angaben innerhalb von zwei Monaten nachzureichen.
Regel 163 (5) EPÜ → Bestellung eines zugelassenen Vertreters
Sind bei Ablauf der in Regel 159 Absatz 1 genannten Frist die Erfordernisse des Artikels 133 Absatz 2 nicht erfüllt, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, innerhalb von zwei Monaten einen zugelassenen Vertreter zu bestellen.
Regel 163 (6) EPÜ → Folgen der Nichtbehebung von Mängeln
Werden die in den Absätzen 1, 4 und 5 genannten Mängel nicht rechtzeitig beseitigt, so wird die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen. Wird der in Absatz 2 genannte Mangel nicht rechtzeitig beseitigt, so geht das Prioritätsrecht für die Anmeldung verloren.
AO EPÜ, Neunter Teil → Ausführungsvorschriften zur Euro-PCT-Anmeldung
Dieser Teil behandelt die Vorschriften zur Euro-PCT-Anmeldung, bei der das Europäische Patentamt als Anmeldeamt, Internationale Recherchenbehörde oder Bestimmungsamt tätig wird. Er umfasst die Anforderungen für den Eintritt in die europäische Phase, die Folgen der Nichterfüllung bestimmter Erfordernisse sowie die Prüfung der Einheitlichkeit der Erfindung durch das Europäische Patentamt.