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Dr. Martin Meggle-Freund

ep:vorlage_eines_sequenzprotokolls

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Vorlage eines Sequenzprotokolls

Regel 163 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der Anmelder aufgefordert wird, innerhalb von zwei Monaten ein Sequenzprotokoll einzureichen, wenn dem Europäischen Patentamt bei Ablauf der in Regel 159 Absatz 1 genannten Frist ein dem Standard der Verwaltungsvorschriften zum PCT entsprechendes Sequenzprotokoll nicht vorliegt.

Regel 163 (3) EPÜ

Liegt dem Europäischen Patentamt bei Ablauf der in Regel 159 Absatz 1 [→ Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt - Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase] genannten Frist ein dem Standard der Verwaltungsvorschriften zum PCT entsprechendes Sequenzprotokoll nicht vor, so wird der Anmelder aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten ein Sequenzprotokoll einzureichen, das den vom Präsidenten des Europäischen Patentamts erlassenen Vorschriften entspricht. Regel 30 Absätze 2 und 3 [→ Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Nucleotid- und Aminosaeuresequenzen] ist entsprechend anzuwenden.

siehe auch

Regel 163 EPÜ → Prüfung bestimmter Formerfordernisse durch das Europäische Patentamt
Beschreibt die Prüfung bestimmter Formerfordernisse durch das Europäische Patentamt.

ep/vorlage_eines_sequenzprotokolls.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/27 16:50 von areichelt