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Regel 163 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, die Angaben über den Erfinder innerhalb von zwei Monaten zu machen, wenn diese nicht innerhalb der Frist nach Regel 159 Absatz 1 mitgeteilt worden sind.
Sind die Angaben über den Erfinder nach Regel 19 Absatz 1 [→ Einspruchsabteilungen] nicht innerhalb der Frist nach Regel 159 Absatz 1 [→ Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt - Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase] mitgeteilt worden, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, die Angaben innerhalb von zwei Monaten zu machen.
Regel 163 EPÜ → Prüfung bestimmter Formerfordernisse durch das Europäische Patentamt
Beschreibt die Prüfung bestimmter Formerfordernisse durch das Europäische Patentamt.
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