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Regel 163 (5) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, innerhalb von zwei Monaten einen zugelassenen Vertreter zu bestellen, wenn bei Ablauf der in Regel 159 Absatz 1 genannten Frist die Erfordernisse des Artikels 133 Absatz 2 nicht erfüllt sind.
Sind bei Ablauf der in Regel 159 Absatz 1 [→ Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt - Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase] genannten Frist die Erfordernisse des Artikels 133 Absatz 2 [→ Allgemeine Grundsätze der Vertretung] nicht erfüllt, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, innerhalb von zwei Monaten einen zugelassenen Vertreter zu bestellen.
Regel 163 EPÜ → Prüfung bestimmter Formerfordernisse durch das Europäische Patentamt
Beschreibt die Prüfung bestimmter Formerfordernisse durch das Europäische Patentamt.
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