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ep:einreichung_des_aktenzeichens_oder_der_abschrift_der_frueheren_anmeldung

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Einreichung des Aktenzeichens oder der Abschrift der früheren Anmeldung

Regel 163 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, das Aktenzeichen der früheren Anmeldung oder deren Abschrift innerhalb von zwei Monaten einzureichen, wenn die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen wird und das Aktenzeichen oder die Abschrift nicht innerhalb der Frist nach Regel 159 Absatz 1 eingereicht worden ist.

Regel 163 (2) EPÜ

Wird die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen und ist das Aktenzeichen der früheren Anmeldung oder deren Abschrift nach Regel 52 Absatz 1 [→ Prioritätserklärung] und Regel 53 [→ Prioritätsunterlagen] nicht innerhalb der Frist nach Regel 159 Absatz 1 [→ Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt - Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase] eingereicht worden, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, das Aktenzeichen oder die Abschrift innerhalb von zwei Monaten einzureichen. Regel 53 Absatz 2 ist anzuwenden.

siehe auch

Regel 163 EPÜ → Prüfung bestimmter Formerfordernisse durch das Europäische Patentamt
Beschreibt die Prüfung bestimmter Formerfordernisse durch das Europäische Patentamt.

ep/einreichung_des_aktenzeichens_oder_der_abschrift_der_frueheren_anmeldung.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/27 16:50 von areichelt