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ep:folgen_der_nichtbehebung_von_maengeln

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Folgen der Nichtbehebung von Mängeln

Regel 163 (6) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen wird, wenn die in den Absätzen 1, 4 und 5 genannten Mängel nicht rechtzeitig beseitigt werden. Wird der in Absatz 2 genannte Mangel nicht rechtzeitig beseitigt, so geht das Prioritätsrecht für die Anmeldung verloren.

Regel 163 (6) EPÜ

Werden die in den Absätzen 1, 4 und 5 genannten Mängel nicht rechtzeitig beseitigt, so wird die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen. Wird der in Absatz 2 genannte Mangel nicht rechtzeitig beseitigt, so geht das Prioritätsrecht für die Anmeldung verloren.

siehe auch

Regel 163 EPÜ → Prüfung bestimmter Formerfordernisse durch das Europäische Patentamt
Beschreibt die Prüfung bestimmter Formerfordernisse durch das Europäische Patentamt.

ep/folgen_der_nichtbehebung_von_maengeln.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/27 16:51 von areichelt