Artikel 40 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) behandelt die Bemessung der Gebühren und Anteile sowie die besonderen Finanzbeiträge der Vertragsstaaten.
Artikel 40 (1) EPÜ → Bemessung der Gebühren und Anteile
Legt fest, dass die Höhe der Gebühren und Anteile so bemessen sein muss, dass die Einnahmen den Ausgleich des Haushalts der Organisation gewährleisten.
Artikel 40 (2) EPÜ → Besondere Finanzbeiträge der Vertragsstaaten
Bestimmt, dass die Vertragsstaaten besondere Finanzbeiträge zahlen müssen, wenn die Organisation den Haushaltsplan nicht ausgleichen kann.
Artikel 40 (3) EPÜ → Aufbringungsschlüssel für besondere Finanzbeiträge
Regelt die Festlegung der besonderen Finanzbeiträge für jeden Vertragsstaat basierend auf der Anzahl der Patentanmeldungen.
Artikel 40 (4) EPÜ → Festlegung des Beteiligungssatzes
Ermöglicht die Festlegung eines Beteiligungssatzes für Vertragsstaaten, wenn dieser nicht nach Absatz 3 ermittelt werden kann.
Artikel 40 (5) EPÜ → Anwendung auf besondere Finanzbeiträge
Artikel 39 Absätze 3 und 4 sind auf die besonderen Finanzbeiträge entsprechend anzuwenden.
Artikel 40 (6) EPÜ → Rückzahlung besonderer Finanzbeiträge
Regelt die Rückzahlung der besonderen Finanzbeiträge mit Zinsen.
Artikel 40 (7) EPÜ → Vorrang der Rückzahlung
Bestimmt, dass besondere Finanzbeiträge eines bestimmten Haushaltsjahres vollständig zurückgezahlt sein müssen, bevor spätere Beiträge zurückgezahlt werden.
EPÜ, Teil 1, Kapitel V → Finanzvorschriften
Regelt die Finanzierung des Haushalts der Europäischen Patentorganisation, einschließlich der Bemessung und Erhebung von Gebühren, der Aufstellung des Haushaltsplans und der Durchführung der Rechnungsprüfung.