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Artikel 40 (6) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Rückzahlung der besonderen Finanzbeiträge mit einem einheitlichen Zinssatz für alle Vertragsstaaten, abhängig von den im Haushaltsplan bereitgestellten Mitteln.
Die besonderen Finanzbeiträge werden mit Zinsen zu einem Satz zurückgezahlt, der für alle Vertragsstaaten einheitlich ist. Die Rückzahlungen erfolgen, soweit zu diesem Zweck Mittel im Haushaltsplan bereitgestellt werden können; der bereitgestellte Betrag wird nach dem in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Aufbringungsschlüssel auf die Vertragsstaaten verteilt.
Artikel 40 EPÜ → Bemessung der Gebühren und Anteile – besondere Finanzbeiträge
Behandelt die Bemessung der Gebühren und Anteile sowie die besonderen Finanzbeiträge der Vertragsstaaten.
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