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Artikel 40 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) bestimmt, dass die Vertragsstaaten besondere Finanzbeiträge zahlen müssen, wenn die Organisation den Haushaltsplan nicht ausgleichen kann.
Ist die Organisation jedoch nicht in der Lage, den Haushaltsplan nach Maßgabe des Absatzes 1 auszugleichen, so zahlen die Vertragsstaaten der Organisation besondere Finanzbeiträge, deren Höhe der Verwaltungsrat für das betreffende Haushaltsjahr festsetzt.
Artikel 40 EPÜ → Bemessung der Gebühren und Anteile – besondere Finanzbeiträge
Behandelt die Bemessung der Gebühren und Anteile sowie die besonderen Finanzbeiträge der Vertragsstaaten.
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