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Dr. Martin Meggle-Freund

ep:bemessung_der_gebuehren_und_anteile

finanzcheck24.de

Bemessung der Gebühren und Anteile

Artikel 40 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Höhe der Gebühren und der Anteil nach Artikel 39 so zu bemessen sind, dass die Einnahmen hieraus den Ausgleich des Haushalts der Organisation gewährleisten.

Artikel 40 (1) EPÜ

Die Höhe der Gebühren nach Artikel 38 und der Anteil nach Artikel 39 sind so zu bemessen, dass die Einnahmen hieraus den Ausgleich des Haushalts der Organisation gewährleisten.

siehe auch

Artikel 40 EPÜ → Bemessung der Gebühren und Anteile – besondere Finanzbeiträge
Beschreibt die Bemessung der Gebühren und Anteile sowie die besonderen Finanzbeiträge der Vertragsstaaten.

ep/bemessung_der_gebuehren_und_anteile.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1