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Artikel 40 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Höhe der Gebühren und Anteile so bemessen sein muss, dass die Einnahmen den Ausgleich des Haushalts der Organisation gewährleisten.
Die Höhe der Gebühren nach Artikel 38 und der Anteil nach Artikel 39 sind so zu bemessen, dass die Einnahmen hieraus den Ausgleich des Haushalts der Organisation gewährleisten.
Artikel 40 EPÜ → Bemessung der Gebühren und Anteile – besondere Finanzbeiträge
Behandelt die Bemessung der Gebühren und Anteile sowie die besonderen Finanzbeiträge der Vertragsstaaten.
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