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Dr. Martin Meggle-Freund

ep:aufbringungsschluessel_fuer_besondere_finanzbeitraege

finanzcheck24.de

Aufbringungsschlüssel für besondere Finanzbeiträge

Artikel 40 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die besonderen Finanzbeiträge für jeden Vertragsstaat auf der Grundlage der Anzahl der Patentanmeldungen des vorletzten Jahrs vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens nach einem bestimmten Aufbringungsschlüssel festgelegt werden.

Artikel 40 (3) EPÜ

Die besonderen Finanzbeiträge werden für jeden Vertragsstaat auf der Grundlage der Anzahl der Patentanmeldungen des vorletzten Jahrs vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach folgendem Aufbringungsschlüssel festgelegt:

a) zur Hälfte im Verhältnis der Zahl der in dem jeweiligen Vertragsstaat eingereichten Patentanmeldungen;

b) zur Hälfte im Verhältnis der zweithöchsten Zahl von Patentanmeldungen, die von natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in dem jeweiligen Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaaten eingereicht worden sind.

Die Beträge, die von den Staaten zu tragen sind, in denen mehr als 25 000 Patentanmeldungen eingereicht worden sind, werden jedoch zusammengefasst und erneut im Verhältnis der Gesamtzahl der in diesen Staaten eingereichten Patentanmeldungen aufgeteilt.

siehe auch

Artikel 40 EPÜ → Bemessung der Gebühren und Anteile – besondere Finanzbeiträge
Behandelt die Bemessung der Gebühren und Anteile sowie die besonderen Finanzbeiträge der Vertragsstaaten.

ep/aufbringungsschluessel_fuer_besondere_finanzbeitraege.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/05 18:17 von areichelt