Die Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMAV) regelt die Organisation und Befugnisse von Stellen und Abteilungen im Bereich des deutschen Patent- und Markenamts (DPMA), einschließlich der Leitung und Aufsicht, sowie der Zuständigkeiten für Prüfungen, Gebrauchsmuster, Topografien, Marken und Designs. Sie legt Verfahrensvorschriften fest, darunter die Behandlung von Eingängen, die Nutzung von Formblättern, die Übermittlung von Dokumenten, Vertretungsregelungen, Fristen, die Form von Ausfertigungen, Zustellung und Akteneinsicht. Zudem enthält sie Bestimmungen zur Verfahrenskostenhilfe, Berichtigung von Registern, Namens- und Adressänderungen, Rechtsübergängen und dinglichen Rechten. Abschließend regelt sie Übergangsbestimmungen und das Inkrafttreten der Verordnung.
Abschnitt 1 beschreibt die Organisation und die Befugnisse des Deutschen Patent- und Markenamts. Der Präsident oder die Präsidentin leitet das Amt, beaufsichtigt die Abläufe und regelt die Zuständigkeiten der verschiedenen Abteilungen, einschließlich der Prüfungsstellen, Patentabteilungen, Gebrauchsmusterstellen, Marken- und Designabteilungen. Diese Position ist auch verantwortlich für die Übertragung bestimmter Verordnungsermächtigungen, um eine einheitliche Behandlung der Geschäfte sicherzustellen.
§ 1 DPMAV → Leitung, Aufsicht, Übertragung von Verordnungsermächtigungen
Der Präsident oder die Präsidentin leitet und beaufsichtigt den gesamten Geschäftsbetrieb des Deutschen Patent- und Markenamts und überträgt bestimmte Verordnungsermächtigungen.
§ 2 DPMAV → Prüfungsstellen und Patentabteilungen
Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt den Geschäftskreis der Prüfungsstellen und Patentabteilungen und regelt die Verfahren innerhalb der Patentabteilungen.
§ 3 DPMAV → Gebrauchsmusterstelle und Gebrauchsmusterabteilungen
Der Präsident oder die Präsidentin legt den Geschäftskreis der Gebrauchsmusterstelle und Gebrauchsmusterabteilungen fest und bestimmt die Verfahrensabläufe.
§ 4 DPMAV → Topografiestelle und Topografieabteilung
Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt den Geschäftskreis der Topografiestelle und Topografieabteilung sowie deren Verfahrensabläufe.
§ 5 DPMAV → Markenstellen und Markenabteilungen
Der Präsident oder die Präsidentin legt den Geschäftskreis der Markenstellen und Markenabteilungen fest und regelt die Zuständigkeiten innerhalb der Abteilungen.
§ 6 DPMAV → Designstellen und Designabteilungen
Der Präsident oder die Präsidentin definiert den Geschäftskreis der Designstellen und Designabteilungen sowie deren Verfahrensregeln.
Abschnitt 2 legt die Verfahrensvorschriften des Deutschen Patent- und Markenamts fest. Es werden Regelungen für den Umgang mit DIN-Normen, die Behandlung von Anmeldungen und Eingängen, die Verwendung von Formblättern sowie die Anforderungen an die Einreichung von Originalen und elektronischen Dokumenten getroffen. Zudem werden Vorgaben für Vertretungen, Fristen, die Entscheidung nach Lage der Akten, die Form von Ausfertigungen und Abschriften sowie die Akteneinsicht definiert. Es werden auch Regelungen zur Verfahrenskostenhilfe, zur Berichtigung von Registereinträgen und Veröffentlichungen, sowie zu Änderungen von Namen oder Anschriften, zur Eintragung von Rechtsübergängen und dinglichen Rechten, zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Insolvenzverfahren sowie zur Aufbewahrung von eingereichten Gegenständen oder Unterlagen festgelegt.
§ 7 DPMAV → DIN-Normen
Die DIN-Normen, auf die in der Verordnung verwiesen wird, sind archiviert und zugänglich.
§ 8 DPMAV → Behandlung von Eingängen, Empfangsbescheinigung
Der Eingang von Anmeldungen wird vermerkt und den Anmeldern unverzüglich bestätigt.
§ 9 DPMAV → Formblätter
Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt Formblätter heraus, die zur Erleichterung der Bearbeitung verwendet werden sollen.
§ 10 DPMAV → Originale
Originale von Anträgen müssen auf dauerhaftem Papier eingereicht werden und bestimmte Formate einhalten.
§ 11 DPMAV → Übermittlung durch Telefax
Unterschriebene Originale können auch per Telefax übermittelt werden, wobei das Amt bei Zweifeln eine erneute Übermittlung verlangen kann.
§ 12 DPMAV → Einreichung elektronischer Dokumente
Elektronische Dokumente sind gemäß der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen.
§ 13 DPMAV → Vertretung
Beteiligte können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen, wobei die Bevollmächtigung unter bestimmten Bedingungen gilt.
§ 14 DPMAV → Mehrere Beteiligte, mehrere Vertreter
Bei mehreren Beteiligten oder Vertretern muss ein zustellungs- und empfangsbevollmächtigter Vertreter benannt werden.
§ 15 DPMAV → Vollmachten
Bevollmächtigte müssen eine unterschriebene Vollmachtsurkunde einreichen, die auf bestimmte Personen lauten muss.
§ 16 DPMAV → Kennnummern für Anmelder, Vertreter und Angestelltenvollmachten
Das Deutsche Patent- und Markenamt teilt Anmeldern und Vertretern zur Erleichterung der Bearbeitung Kennnummern zu.
§ 17 DPMAV → Sonstige Erfordernisse für Anträge und Eingaben
Anträge und Eingaben müssen bestimmte Anforderungen erfüllen, insbesondere bezüglich der Angabe des Aktenzeichens und der Beifügung von Abschriften.
§ 18 DPMAV → Fristen
Vom Amt festgelegte oder auf Antrag gewährte Fristen sollen eine Mindestdauer haben, und Verlängerungen sind unter bestimmten Bedingungen möglich.
§ 18a DPMAV → Fristberechnung bei Feiertagen
Wenn der letzte Tag einer Frist auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, gilt der nächste Werktag.
§ 19 DPMAV → Entscheidung nach Lage der Akten
Über unbegründete Anträge kann nach Ablauf einer Frist nach Lage der Akten entschieden werden.
§ 20 DPMAV → Form der Ausfertigungen
Dokumente müssen bestimmte Angaben enthalten, und formlose Mitteilungen können elektronisch erstellt werden.
§ 21 DPMAV → Zustellung und formlose Übersendung
Bescheide und Mitteilungen werden formlos, unter anderem per Telefax oder elektronisch, übermittelt.
§ 22 DPMAV → Akteneinsicht
Anträge auf Akteneinsicht werden von der zuständigen Stelle des Deutschen Patent- und Markenamts entschieden, und Akteneinsicht wird unter bestimmten Bedingungen gewährt.
§ 23 DPMAV → Auskünfte
Dieser Paragraph ist weggefallen.
§ 24 DPMAV → Verfahrenskostenhilfe
Über Anträge auf Verfahrenskostenhilfe entscheidet die zuständige Stelle des Deutschen Patent- und Markenamts.
§ 25 DPMAV → Urkunden, Schmuckurkunden
Das Amt erstellt Urkunden über die Eintragung von Schutzrechten und auf Antrag kostenpflichtige Schmuckurkunden.
§ 26 DPMAV → Berichtigung der Register und Veröffentlichungen
Anträge auf Berichtigung der Registereinträge oder Veröffentlichungen müssen bestimmte Angaben enthalten.
§ 27 DPMAV → Änderungen von Namen oder Anschriften
Anträge auf Änderungen von Namen oder Anschriften in den Registereinträgen müssen bestimmte Informationen enthalten.
§ 28 DPMAV → Eintragung eines Rechtsübergangs
Der Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs soll bestimmte Angaben enthalten, und es gibt Vorgaben für den Nachweis des Rechtsübergangs.
§ 29 DPMAV → Eintragung von dinglichen Rechten
Anträge auf Eintragung dinglicher Rechte an Schutzrechten müssen die erforderlichen Nachweise enthalten.
§ 30 DPMAV → Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren
Anträge auf Eintragung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Insolvenzverfahren müssen die erforderlichen Nachweise enthalten.
§ 31 DPMAV → Aufbewahrung von eingereichten Gegenständen oder Unterlagen
Über eingereichte Muster, Modelle und ähnliche Unterlagen verfügt das Amt nach bestimmten Fristen, falls keine Rückgabe beantragt wird.
Abschnitt 3 enthält die Schlussvorschriften der DPMAV. Er regelt Übergangsbestimmungen, die bei Inkrafttreten der Verordnung oder künftigen Änderungen zu beachten sind. Außerdem wird festgelegt, wann die Verordnung in Kraft tritt und welche früheren Vorschriften durch sie ersetzt werden.
§ 32 DPMAV → Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens der DPMAV Verordnung
Für vor Inkrafttreten der Verordnung eingereichte Anträge gelten die vorherigen Vorschriften weiter.
§ 33 DPMAV → Übergangsregelung für künftige Änderungen der DPMAV
Für Anträge, die vor Änderungen dieser Verordnung eingereicht wurden, gelten die bis dahin gültigen Vorschriften.
§ 34 DPMAV → Inkrafttreten der DPMAV, Außerkrafttreten der DPMAV
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft, mit Ausnahme bestimmter Absätze, die früher in Kraft treten.
→ DPMAV vom 1. April 2004 (DPMA)
→ Deutsches Patent- und Markenamt
Ist die zentrale Behörde in Deutschland für den Schutz geistigen Eigentums, einschließlich Patenten, Marken und Designs.