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dpmav:urkunden

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Urkunden

§ 25 (1) DPMAV

Das Deutsche Patent- und Markenamt fertigt für die Schutzrechtsinhaber gedruckte Urkunden über die Erteilung des Patents, die Eintragung des Gebrauchsmusters, der Marke, des Geschmacksmusters sowie des Schutzes der Topografie in das jeweilige Register.

§ 25 (2) DPMAV→ Schmuckurkunden

siehe auch

DPMAV → DPMAV

dpmav/urkunden.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1