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Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt den Geschäftskreis der Markenstellen und Markenabteilungen sowie die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Markenabteilungen und regelt das Verfahren zur Klassifizierung der Anmeldungen.
§ 5 (2) DPMAV → Vorsitzender der Markenabteilung
§ 5 (3) DPMAV → Sitzungen der Markenabteilung
§ 5 (4) DPMAV → Entscheidungen der Markenabteilungen
DPMAV → DPMAV
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