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dpmav:fristen

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Fristen

§ 18 (1) DPMAV

Die vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten oder auf Antrag gewährten Fristen sollen mindestens einen Monat, bei Beteiligten, die im Inland weder Sitz, Niederlassung oder Wohnsitz haben, mindestens zwei Monate betragen.

§ 18 (2) DPMAV

Eine Fristverlängerung kann bei Angabe von ausreichenden Gründen gewährt werden.

§ 18 (3) DPMAV

Weitere Fristverlängerungen werden nur gewährt, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. In Verfahren mit mehreren Beteiligten soll außerdem das Einverständnis der anderen Beteiligten glaubhaft gemacht werden.

§ 18a DPMAV → Fristberechnung bei Feiertagen

siehe auch

DPMAV → DPMAV

dpmav/fristen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1