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Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

dpmav:designstellen_und_designabteilungen

finanzcheck24.de

Designstellen und Designabteilungen

§ 6 (1) DPMAV

Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt den Geschäftskreis der Designstellen und der Designabteilungen sowie die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Designabteilungen und regelt das Verfahren zur Klassifizierung der Anmeldung.

§ 6 (2) DPMAV

Der Vorsitzende der jeweiligen Designabteilung leitet die Geschäfte in den Verfahren vor seiner Designabteilung. Er bestimmt die weiteren Mitglieder und die Berichterstatter.

§ 6 (3) DPMAV

In Verfahren vor den Designabteilungen bedarf es der Beratung und Abstimmung der jeweiligen Mitglieder in einer Sitzung für

1. Beschlüsse, durch die über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit entschieden wird,

2. Beschlüsse, in denen dem Vorsitzenden oder einem Angehörigen der Designabteilung Angelegenheiten der Designabteilung zur alleinigen Entscheidung übertragen werden.

Von der Sitzung kann abgesehen werden, wenn der jeweils zuständige Vorsitzende sie nicht für erforderlich hält. Die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit kann nicht übertragen werden.

§ 6 (4) DPMAV

Die Designabteilungen entscheiden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme ihres jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag.

siehe auch

DPMAV → DPMAV

dpmav/designstellen_und_designabteilungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1