Anzeigen:
§ 2 (1) Nr. 1 UWG → Wettbewerbshandlung
Das Wettbewerbsgesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen [§ 1 S. 1 UWG → Funktion des Wettbewerbsrechtes ]. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb [§ 1 S. 2 UWG → Funktion des Wettbewerbsrechtes].
Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen [§ 3 (1) UWG → Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen].
Unlauter handelt insbesondere, wer eine der Beispieltatbestände unlauterer geschäftlicher Handlungen des § 4 UWG erfüllt (Unlautere Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit, Ausnutzung von geschäftlicher Unerfahrenheit, Verschleierung des Werbecharakters, unlautere Verkaufsförderungsmaßnahmen, unlautere Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter, Ausnutzung der Spiellust, Verunglimpfung, Verstoß gegen den Ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz, Vermeidbare Herkunftstäuschung, Rufausbeutung, Rufschädigung, Unredliche Erlangung, Gezielte Behinderung, Abwerben fremder Mitarbeiter, Verstoß gegen gesetzliche Vorschrift).
Unlauter handelt auch, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt (z.B. irreführende Produktangaben, Preisangaben, etc.).
UWG → Wettbewerbsrecht
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de