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wettbewerbsrecht:mitbewerber

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Mitbewerber

Das Wettbewerbsgesetz (UWG) schützt Mitbewerber vor unlauteren geschäftlichen Handlungen, die den Wettbewerb verzerren könnten.

§ 2 (1) Nr. 4 UWG

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet „Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG ist Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.

siehe auch

§ 2 UWG → Definitionen
Es werden zentrale Begriffe wie „geschäftliche Handlung“, „Marktteilnehmer“, „Mitbewerber“ und „unternehmerische Sorgfalt“ definiert.

wettbewerbsrecht/mitbewerber.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/12 08:53 von 127.0.0.1