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Bei den in Ziffern 1, 2 und 6 des Beispielkatalogs des § 4 UWG behandelten Tatbeständen wird die Willensbildung unzulässig beeinflußt, d.h. die Entschließungen bzw. die Überlegungen, die sich normalerweise um objektive Eigenschaften wie Preis und Qualität drehen, werden von sachfremden Überlegungen überlagert, beispielsweise durch:
§ 4 Nr. 1 UWG → Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit
§ 4 Nr. 2 UWG → Ausnutzung von geschäftlicher Unerfahrenheit
§ 4 Nr. 6 UWG → Ausnutzung der Spiellust
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