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§ 2 (1) Nr. 2 UWG → Geschäftliche Handlung
Nach § 2 (1) Nr. 1 UWG in der alten Fassung war eine „Wettbewerbshandlung“ jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern; </note>
In der Absicht zu handeln, den Absatz der Dienstleistungen zu fördern braucht nicht die einzige und auch nicht die wesentliche Zielsetzung des Handelns zu sein. Vielmehr genügt es, dass diese Absicht nicht völlig hinter anderen Beweggründen zurücktritt.1)
Bei der Handlung eines Wirtschaftsunternehmens, die objektiv geeignet ist, seinen Absatz oder Bezug zu fördern, besteht eine tatsächliche Vermutung für eine entsprechende Absicht.2)
Das neue Recht kennt das Erfordernis, dass zum Nachteil eines anderen Unternehmens gehandelt werden muss, nicht mehr.3)
§ 2 (1) Nr. 4 UWG → Mitbewerber
Definiert Mitbewerber als Unternehmer, die mit anderen Unternehmern in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen.
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