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Eine wettbewerbswidrige Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist eine geschäftliche Handlung (§ 2 (1) Nr. 2 UWG), die gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt und dadurch die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar beeinträchtigt [§ 3 UWG→ → Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen].
§ 3 UWG → Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
Regelt die Unzulässigkeit unlauterer geschäftlicher Handlungen, insbesondere gegenüber Verbrauchern, wobei diese Handlungen nach allgemeinen Vorschriften, unternehmerischer Sorgfalt und einem im Anhang aufgeführten Katalog zu beurteilen sind.
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