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wettbewerbsrecht:aufwendungsersatzanspruch

finanzcheck24.de

Aufwendungsersatzanspruch

Der Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 13 (3) UWG [→ Abmahnkostenersatz] ermöglicht es dem Abmahnenden, vom Abgemahnten den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, sofern die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des § 13 (2) UWG [→ Anforderungen an die Abmahnung] entspricht.

§ 13 (3) UWG → Abmahnkostenersatz
Der Abmahnende kann bei berechtigter und den Anforderungen entsprechender Abmahnung Ersatz der erforderlichen Aufwendungen vom Abgemahnten verlangen.

§ 13 (4) UWG → Ausschluss des Abmahnkostenersatzes
Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen ist bei bestimmten Verstößen im elektronischen Geschäftsverkehr und Datenschutz durch kleine Unternehmen ausgeschlossen.

siehe auch

§ 13 UWG → Abmahnung
Vor gerichtlichen Verfahren sollen Schuldner abgemahnt werden, um Streitigkeiten beizulegen.

wettbewerbsrecht/aufwendungsersatzanspruch.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/12 08:53 von 127.0.0.1