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→ Abmahnung
→ Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten
→ Erstbegehungsgefahr
→ Wiederholungsgefahr
→ Bestimmtheit der Unterlassungserklärung
→ Auslegung der Unterlassungserklärung
→ Form der Unterlassungserklärung
→ Wirkung der Unterlassungserklärung
→ Ablehnung der Annahme der strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber dem Schuldner
→ Verzugsschaden bei verspäteter Abgabe der Unterlassungserklärung
→ Vertragsstrafe
→ Vertragsstrafeversprechen
→ Kündigung des Unterlassungsvertrags
→ Einseitige Unterlassungserklärung
→ Eingeschränkte Unterwerfungserklärung
→ Unwirksamkeit einer bedingten Unterlassungserklärung
→ Beseitigung einer Unterlassungserklärung
→ Unwirksamkeit einer Unterlassungserklärung mit einseitig festgesetzten Aufbrauchsfrist
→ Unterwerfung wegen derselben Verletzungshandlung
→ Vertragliche Unterlassungsverpflichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Die Unterlassungserklärung hat die Funktion, mit Wirkung für die Zukunft die Wiederholungsgefahr zu beseitigen und so den Streit zwischen den Parteien beizulegen. 1)
Dabei ist es für die Wirksamkeit der Unterlassungserklärung unerheblich, ob der Abgemahnte der Ansicht ist, die Abmahnung sei berechtigt gewesen, oder ob er sich unterwirft, weil er zukünftig am angegriffenen Wettbewerbsverhalten kein Interesse mehr hat oder lediglich Kostenrisiken und Prozessaufwand vermeiden möchte. Dies gilt auch dann, wenn der Abgemahnte die Unterlassungserklärung abgibt, ohne zugleich zu erklären, dass dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber gleichwohl rechtsverbindlich erfolgt. Da in der strafbewehrten Unterlassungserklärung selbst keine Anerkennung der Berechtigung der Abmahnung liegt, hat ein solcher Zusatz eine allein klarstellende Funktion.2)
Grundsätzlich ist die Unterlassungserklärung gegenüber dem Abmahner zu erklären. Ist jedoch bereits für denselben Gegenstand eine Unterlassungserklärung gegenüber Dritten abgegeben worden, besteht für den Abgemahnten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Abmahner, deren Verletzung zu Schadensersatzansprüchen führen kann.
Ob und wann ein Unterlassungs-/ Verpflichtungsvertrag zustande kommt, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff. BGB.3)
Bei einer auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags gerichteten Unterwerfungserklärung ist in der Regel davon auszugehen, dass der Schuldner sein Angebot unbefristet abgegeben hat mit der Folge, dass es vom Gläubiger jederzeit angenommen werden kann. Die dispositive Vorschrift des § 147 Abs. 2 BGB steht dem nicht entgegen.4)
Die Formulierung einer Unterlassungserklärung ist Sache des Schuldners.5)
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