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§ 12 Abs. 3 und 4 UWG regeln die Möglichkeit der Streitwertminderung im Falle einer erheblichen wirtschaftlichen Gefährdung durch Prozesskosten sowie die formalen Anforderungen an die Antragstellung und deren Zulässigkeit.
Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
1. die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2. die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3. der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
§ 12 (4) UWG → Antragstellung zur Streitwertminderung
Regelt die formalen Anforderungen an die Antragstellung auf Streitwertminderung, einschließlich der Frist und der Anhörung des Gegners.
Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UWG nF (§ 12 Abs. 4 Satz 1 UWG aF) kann das Gericht in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, auf Antrag einer Partei anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde.1)
Die Bestimmung des § 12 Abs. 4 UWG [aF] bezweckt den Schutz der wirtschaftlich Schwächeren vor dem Kostenrisiko eines Prozesses mit hohem Streitwert. Sie sollen den Prozess mit einem ihren wirtschaftlichen Verhältnissen angepassten Streitwert führen können und so davor bewahrt werden, ihr Recht gegenüber den wirtschaftlich Stärkeren nicht ausreichend geltend machen zu können.2)
Die Vorschrift dient der prozessualen Waffengleichheit, die Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes im Zivilprozess ist3), und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden4).5)
Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 UWG in der seit dem 9. Oktober 2013 geltenden Fassung kann das Gericht in Rechtsstreitigkeiten, in denen eine Partei durch Klage einen Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse verfolgt und glaubhaft macht, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, auf Antrag dieser Partei anordnen, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem der Wirtschaftslage dieser Partei angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat nach § 12 Abs. 4 Satz 2 UWG zur Folge, dass die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat (Nr. 1), dass die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat (Nr. 2) und dass der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann (Nr. 3).6)
Nach einer in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Ansicht soll es für eine Streitwertermäßigung nach § 12 Abs. 4 UWG nicht ausreichen, dass sich der Antragsteller in finanziellen Schwierigkeiten befindet, sofern ihm eine Kreditaufnahme möglich und zumutbar ist oder ein Dritter die Übernahme der Prozesskosten zugesagt hat. Erforderlich sei vielmehr, dass die Partei durch Offenlegung ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse und gegebenenfalls auch durch eine eidesstattliche Versicherung zu ihrer aktuellen Vermögenslage glaubhaft mache, dass ihr ohne die Streitwertbegünstigung die Insolvenz drohte.7)
Abweichendes soll allerdings bei Wettbewerbsverbänden gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG8) und insbesondere bei Verbraucherverbänden gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG gelten9). Bei Verbraucherverbänden ist eine großzügigere Handhabung der Streitwertbegünstigungsregeln auch nach dem neuen Recht gerechtfertigt, weil sie ausschließlich im öffentlichen Interesse tätig sind und ihre Funktionsfähigkeit damit in besonderer Weise schützenswert ist10), andererseits aber ihre Finanzausstattung durch die öffentliche Hand nicht in gleicher Weise gesichert ist wie bei Wettbewerbsverbänden, die von ihren Mitgliedern finanziell ausreichend ausgestattet werden müssen11). Dementsprechend ist bei der Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Verbraucherverbands die Lage anhand einer Gesamtbetrachtung und nicht anhand der Belastung des Verbands mit den Kosten allein des konkret anstehenden Rechtsstreits einzuschätzen und deshalb bei der Beurteilung der Frage, ob die Finanzierung dieses Rechtsstreits auf der Grundlage des vollen Streitwerts die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben im Übrigen erheblich beeinträchtigte, der Gesamtetat des Verbands in den Blick zu nehmen; sich daraus etwa ergebenden Missbrauchsgefahren kann im Rahmen der nach § 12 Abs. 4 Satz 1 UWG zu treffenden Ermessensentschei- dung begegnet werden12).13)
Gegen die Entscheidung über einen Antrag nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UWG nF (§ 12 Abs. 4 Satz 1 UWG aF) ist die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG eröffnet. Nach dieser Vorschrift findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Entscheidungen über eine Streitwertbegünstigung sind der Sache nach Entscheidungen über die Höhe des für die Kosten maßgeblichen Gebührenstreitwerts im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG.14)
Überwiegend wird von einer generellen Statthaftigkeit der Streitwertbeschwerde gegen Entscheidungen über einen Antrag nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UWG nF (§ 12 Abs. 4 Satz 1 UWG aF) ausgegangen, ohne zwischen stattgebenden und ablehnenden Entscheidungen zu differenzieren.15)
Teilweise wird die Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG mit Recht ausdrücklich gegen die (Teil-)Zurückweisung eines Antrags nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UWG nF (§ 12 Abs. 4 Satz 1 UWG aF) für statthaft erklärt.16)
Eine Zurückweisung des Antrags nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UWG nF (§ 12 Abs. 4 Satz 1 UWG aF) stellt regelmäßig eine zumindest konkludente Bestätigung der (vorläufigen) Festsetzung des vollen Streitwerts dar.17)
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es für die Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht darauf an, ob der Antrag nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UWG nF (§ 12 Abs. 4 Satz 1 UWG aF) als unstatthaft, aus anderen Gründen als unzulässig18) oder als unbegründet19) zurückgewiesen wird.20)
UWG, Kapitel 3 → Verfahrensvorschriften
Behandelt die Verfahrensregeln zur Durchsetzung der Ansprüche nach dem UWG.
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