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§ 736 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nachträglich im Gesellschaftsregister eingetragen wurde.
§ 736 (1) ZPO → Vollstreckungstitel bei identischem Namen und Sitz
Ermöglicht die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungstitel, wenn der Name und Sitz der Gesellschaft identisch sind.
§ 736 (2) ZPO → Vollstreckungstitel bei identischen Gesellschaftern
Ermöglicht die Zwangsvollstreckung, wenn die im Vollstreckungstitel aufgeführten Gesellschafter identisch sind.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Besondere Vorschriften für die Zwangsvollstreckung
Regelt spezielle Bestimmungen für die Zwangsvollstreckung, insbesondere in Bezug auf die Vollstreckung gegen Gesellschaften, Nießbraucher und bei Gütergemeinschaften.
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