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verfahrensrecht:vollstreckungsbeginn_bei_kalendertagsabhaengigen_anspruechen

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Vollstreckungsbeginn bei kalendertagsabhängigen Ansprüchen

§ 751 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass die Zwangsvollstreckung nur beginnen darf, wenn der für die Geltendmachung des Anspruchs maßgebliche Kalendertag abgelaufen ist.

§ 751 (1) ZPO

Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig, so darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen ist.

siehe auch

§ 751 ZPO → Bedingungen für Vollstreckungsbeginn
Beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Zwangsvollstreckung beginnen darf.

verfahrensrecht/vollstreckungsbeginn_bei_kalendertagsabhaengigen_anspruechen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:15 von 127.0.0.1