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§ 751 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass die Zwangsvollstreckung nur beginnen darf, wenn der für die Geltendmachung des Anspruchs maßgebliche Kalendertag abgelaufen ist.
Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig, so darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen ist.
§ 751 ZPO → Bedingungen für Vollstreckungsbeginn
Beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Zwangsvollstreckung beginnen darf.
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