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§ 312 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass die Wirksamkeit der Urteilsverkündung nicht von der Anwesenheit der Parteien abhängt und auch für abwesende Parteien als bewirkt gilt.
Die Wirksamkeit der Verkündung eines Urteils ist von der Anwesenheit der Parteien nicht abhängig. Die Verkündung gilt auch derjenigen Partei gegenüber als bewirkt, die den Termin versäumt hat.
§ 312 ZPO → Anwesenheit der Parteien
Behandelt die Unabhängigkeit der Urteilsverkündung von der Anwesenheit der Parteien und die Befugnisse der Parteien nach der Verkündung.
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