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§ 45 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass über das Ablehnungsgesuch das Gericht entscheidet, dem der Abgelehnte angehört, jedoch ohne dessen Mitwirkung.
Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.
§ 45 ZPO → Entscheidung über das Ablehnungsgesuch
Regelt die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter oder eine andere Gerichtsperson.
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