Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:vollstreckungstitel_bei_identischen_gesellschaftern

finanzcheck24.de

Vollstreckungstitel bei identischen Gesellschaftern

§ 736 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht die Zwangsvollstreckung, wenn die im Vollstreckungstitel aufgeführten Gesellschafter identisch sind mit den Gesellschaftern der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft.

§ 736 (2) ZPO

Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn die gegebenenfalls in dem Vollstreckungstitel aufgeführten Gesellschafter der Gesellschaft identisch sind mit den Gesellschaftern der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft.

siehe auch

§ 736 ZPO → Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei nachträglicher Eintragung im Gesellschaftsregister
Regelt die Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nachträglich im Gesellschaftsregister eingetragen wurde.

verfahrensrecht/vollstreckungstitel_bei_identischen_gesellschaftern.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:12 von 127.0.0.1