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§ 1106 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht, dem die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt, für die Ausstellung der Bestätigung zuständig ist.
Für die Ausstellung der Bestätigung nach Artikel 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist das Gericht zuständig, dem die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
§ 1106 ZPO → Bestätigung inländischer Titel
Regelt die Zuständigkeit und das Verfahren zur Ausstellung der Bestätigung inländischer Titel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 861/2007.
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