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verfahrensrecht:unterbrechung_durch_tod_der_partei

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Unterbrechung durch Tod der Partei

§ 239 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Unterbrechung des Verfahrens im Falle des Todes einer Partei und die Bedingungen für die Wiederaufnahme durch die Rechtsnachfolger.

§ 239 (1) ZPO → Unterbrechung des Verfahrens bei Tod der Partei
Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.

§ 239 (2) ZPO → Verzögerte Aufnahme durch Rechtsnachfolger
Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.

§ 239 (3) ZPO → Zustellung der Ladung an Rechtsnachfolger
Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.

§ 239 (4) ZPO → Verhandlung bei Nichterscheinen der Rechtsnachfolger
Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.

§ 239 (5) ZPO → Erbe und Fortsetzung des Rechtsstreits
Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 5 → Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
Regelt die Bedingungen und Verfahren für die Unterbrechung und Aussetzung von Verfahren, einschließlich der Auswirkungen auf Fristen und die Fortsetzung des Verfahrens durch Rechtsnachfolger oder bei besonderen Umständen wie Tod oder Insolvenz einer Partei.

verfahrensrecht/unterbrechung_durch_tod_der_partei.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/14 11:49 von mfreund