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verfahrensrecht:zustellung_der_ladung_an_rechtsnachfolger

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Zustellung der Ladung an Rechtsnachfolger

§ 239 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zustellung der Ladung an die Rechtsnachfolger.

§ 239 (3) ZPO

Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.

siehe auch

§ 239 ZPO → Unterbrechung durch Tod der Partei
Regelt die Unterbrechung des Verfahrens im Falle des Todes einer Partei und die Bedingungen für die Wiederaufnahme durch die Rechtsnachfolger.

verfahrensrecht/zustellung_der_ladung_an_rechtsnachfolger.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 14:50 von 127.0.0.1