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verfahrensrecht:verzoegerte_aufnahme_durch_rechtsnachfolger

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Verzögerte Aufnahme durch Rechtsnachfolger

§ 239 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Maßnahmen bei verzögerter Aufnahme des Verfahrens durch die Rechtsnachfolger.

§ 239 (2) ZPO

Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.

siehe auch

§ 239 ZPO → Unterbrechung durch Tod der Partei
Regelt die Unterbrechung des Verfahrens im Falle des Todes einer Partei und die Bedingungen für die Wiederaufnahme durch die Rechtsnachfolger.

verfahrensrecht/verzoegerte_aufnahme_durch_rechtsnachfolger.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 14:50 von 127.0.0.1