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§ 239 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Verpflichtung des Erben zur Fortsetzung des Rechtsstreits.
Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.
§ 239 ZPO → Unterbrechung durch Tod der Partei
Regelt die Unterbrechung des Verfahrens im Falle des Todes einer Partei und die Bedingungen für die Wiederaufnahme durch die Rechtsnachfolger.
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