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verfahrensrecht:verhandlung_bei_nichterscheinen_der_rechtsnachfolger

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Verhandlung bei Nichterscheinen der Rechtsnachfolger

§ 239 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Vorgehensweise bei Nichterscheinen der Rechtsnachfolger.

§ 239 (4) ZPO

Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.

siehe auch

§ 239 ZPO → Unterbrechung durch Tod der Partei
Regelt die Unterbrechung des Verfahrens im Falle des Todes einer Partei und die Bedingungen für die Wiederaufnahme durch die Rechtsnachfolger.

verfahrensrecht/verhandlung_bei_nichterscheinen_der_rechtsnachfolger.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 14:50 von 127.0.0.1