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§ 577 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde durch das Rechtsbeschwerdegericht.
§ 577 (1) ZPO → Prüfung der Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde
Das Rechtsbeschwerdegericht prüft von Amts wegen die Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde.
§ 577 (2) ZPO → Prüfung der Anträge und Verfahrensmängel
Nur die von den Parteien gestellten Anträge unterliegen der Prüfung, wobei das Gericht nicht an die Rechtsbeschwerdegründe gebunden ist.
§ 577 (3) ZPO → Zurückweisung bei richtiger Entscheidung trotz Rechtsverletzung
Die Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen, wenn die Entscheidung trotz Rechtsverletzung aus anderen Gründen richtig ist.
§ 577 (4) ZPO → Aufhebung und Zurückverweisung bei Begründetheit
Bei Begründetheit wird die Entscheidung aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
§ 577 (5) ZPO → Entscheidung in der Sache bei Reife zur Endentscheidung
Das Gericht entscheidet selbst, wenn die Sache zur Endentscheidung reif ist.
§ 577 (6) ZPO → Beschluss und Begründung der Entscheidung
Die Entscheidung erfolgt durch Beschluss, wobei auf eine Begründung verzichtet werden kann, wenn sie nicht zur Klärung beiträgt.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 10 → Rechtsbeschwerde
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Rechtsbeschwerde, einschließlich der Statthaftigkeit, der Form und Frist der Einlegung, der Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht und der Entscheidungsmöglichkeiten.
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