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verfahrensrecht:pruefung_und_entscheidung_der_rechtsbeschwerde

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Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde

§ 577 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde durch das Rechtsbeschwerdegericht.

§ 577 (1) ZPO → Prüfung der Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde
Das Rechtsbeschwerdegericht prüft von Amts wegen die Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde.

§ 577 (2) ZPO → Prüfung der Anträge und Verfahrensmängel
Nur die von den Parteien gestellten Anträge unterliegen der Prüfung, wobei das Gericht nicht an die Rechtsbeschwerdegründe gebunden ist.

§ 577 (3) ZPO → Zurückweisung bei richtiger Entscheidung trotz Rechtsverletzung
Die Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen, wenn die Entscheidung trotz Rechtsverletzung aus anderen Gründen richtig ist.

§ 577 (4) ZPO → Aufhebung und Zurückverweisung bei Begründetheit
Bei Begründetheit wird die Entscheidung aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

§ 577 (5) ZPO → Entscheidung in der Sache bei Reife zur Endentscheidung
Das Gericht entscheidet selbst, wenn die Sache zur Endentscheidung reif ist.

§ 577 (6) ZPO → Beschluss und Begründung der Entscheidung
Die Entscheidung erfolgt durch Beschluss, wobei auf eine Begründung verzichtet werden kann, wenn sie nicht zur Klärung beiträgt.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 10 → Rechtsbeschwerde
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Rechtsbeschwerde, einschließlich der Statthaftigkeit, der Form und Frist der Einlegung, der Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht und der Entscheidungsmöglichkeiten.

verfahrensrecht/pruefung_und_entscheidung_der_rechtsbeschwerde.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:26 von 127.0.0.1