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verfahrensrecht:pruefung_und_entscheidung_der_rechtsbeschwerde

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Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde

§ 577 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde durch das Rechtsbeschwerdegericht.

§ 577 (1) ZPO → Prüfung der Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde
Das Rechtsbeschwerdegericht prüft von Amts wegen die Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde.

§ 577 (2) ZPO → Prüfung der Anträge und Verfahrensmängel
Nur die von den Parteien gestellten Anträge unterliegen der Prüfung, wobei das Gericht nicht an die Rechtsbeschwerdegründe gebunden ist.

§ 577 (3) ZPO → Zurückweisung bei richtiger Entscheidung trotz Rechtsverletzung
Die Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen, wenn die Entscheidung trotz Rechtsverletzung aus anderen Gründen richtig ist.

§ 577 (4) ZPO → Aufhebung und Zurückverweisung bei Begründetheit
Bei Begründetheit wird die Entscheidung aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

§ 577 (5) ZPO → Entscheidung in der Sache bei Reife zur Endentscheidung
Das Gericht entscheidet selbst, wenn die Sache zur Endentscheidung reif ist.

§ 577 (6) ZPO → Beschluss und Begründung der Entscheidung
Die Entscheidung erfolgt durch Beschluss, wobei auf eine Begründung verzichtet werden kann, wenn sie nicht zur Klärung beiträgt.

siehe auch

ZPO, Buch 3, Abschnitt 3, Titel 2 → Rechtsbeschwerde
Rechtsmittel im deutschen Zivilprozessrecht, das gegen bestimmte Beschlüsse eingelegt werden kann, um deren Überprüfung durch eine höhere Instanz zu erwirken.

verfahrensrecht/pruefung_und_entscheidung_der_rechtsbeschwerde.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/05 13:04 von mfreund