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§ 577 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde, wenn die Entscheidung trotz Rechtsverletzung aus anderen Gründen richtig ist.
Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
§ 577 ZPO → Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde
Beschreibt die Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde durch das Rechtsbeschwerdegericht.
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