Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:pruefung_der_statthaftigkeit_und_zulaessigkeit_der_rechtsbeschwerde

finanzcheck24.de

Prüfung der Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde

§ 577 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen die Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde prüft.

§ 577 (1) ZPO

Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

siehe auch

§ 577 ZPO → Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde
Beschreibt die Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde durch das Rechtsbeschwerdegericht.

verfahrensrecht/pruefung_der_statthaftigkeit_und_zulaessigkeit_der_rechtsbeschwerde.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:26 von 127.0.0.1