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§ 577 (6) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt den Beschluss und die Begründung der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde.
Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
§ 577 ZPO → Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde
Beschreibt die Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde durch das Rechtsbeschwerdegericht.
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