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verfahrensrecht:aufhebung_und_zurueckverweisung_bei_begruendetheit

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Aufhebung und Zurückverweisung bei Begründetheit

§ 577 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Aufhebung und Zurückverweisung der Entscheidung bei Begründetheit der Rechtsbeschwerde.

§ 577 (4) ZPO

Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

siehe auch

§ 577 ZPO → Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde
Beschreibt die Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde durch das Rechtsbeschwerdegericht.

verfahrensrecht/aufhebung_und_zurueckverweisung_bei_begruendetheit.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:26 von 127.0.0.1