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verfahrensrecht:grundsatz_und_umfang_der_kostenpflicht

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Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht

§ 91 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt den Grundsatz und den Umfang der Kostenpflicht im Zivilprozess fest, insbesondere wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

§ 91 (1) ZPO → Kostenpflicht der unterliegenden Partei
Bestimmt, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, einschließlich der notwendigen Kosten für die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung.

§ 91 (2) ZPO → Erstattung der Anwaltskosten
Regelt die Erstattung der gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei und unter welchen Bedingungen Reisekosten erstattet werden.

§ 91 (3) ZPO → Kosten eines Güteverfahrens
Bezieht die Gebühren eines Güteverfahrens in die Kosten des Rechtsstreits ein, sofern die Klageerhebung innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Güteverfahrens erfolgt.

§ 91 (4) ZPO → Erstattung gezahlter Kosten
Umfasst auch die Erstattung von Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei während des Rechtsstreits gezahlt hat.

§ 91 (5) ZPO → Hemmung der Verjährung
Beschreibt die Hemmung der Verjährung eines Anspruchs, bis die Entscheidung rechtskräftig wird oder der Rechtsstreit anderweitig beendet wird.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 5 → Prozesskosten
Regelt die Verteilung und Erstattung der Kosten im Zivilprozess, einschließlich der Kostenverteilung bei unterschiedlichen Verfahrensausgängen und besonderen Verfahrensarten.

verfahrensrecht/grundsatz_und_umfang_der_kostenpflicht.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:32 von 127.0.0.1