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verfahrensrecht:kosten_eines_gueteverfahrens

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Kosten eines Güteverfahrens

§ 91 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) bezieht die Gebühren eines Güteverfahrens in die Kosten des Rechtsstreits ein, sofern die Klageerhebung innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Güteverfahrens erfolgt.

§ 91 (3) ZPO

Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

siehe auch

§ 91 ZPO → Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
Legt den Grundsatz und den Umfang der Kostenpflicht im Zivilprozess fest, insbesondere wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

verfahrensrecht/kosten_eines_gueteverfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:32 von 127.0.0.1