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verfahrensrecht:erstattung_der_anwaltskosten

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Erstattung der Anwaltskosten

§ 91 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Erstattung der gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei und unter welchen Bedingungen Reisekosten erstattet werden.

§ 91 (2) ZPO

Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

siehe auch

§ 91 ZPO → Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
Legt den Grundsatz und den Umfang der Kostenpflicht im Zivilprozess fest, insbesondere wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

verfahrensrecht/erstattung_der_anwaltskosten.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:32 von 127.0.0.1