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verfahrensrecht:erstattung_gezahlter_kosten

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Erstattung gezahlter Kosten

§ 91 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) umfasst auch die Erstattung von Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei während des Rechtsstreits gezahlt hat.

§ 91 (4) ZPO

Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

siehe auch

§ 91 ZPO → Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
Legt den Grundsatz und den Umfang der Kostenpflicht im Zivilprozess fest, insbesondere wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

verfahrensrecht/erstattung_gezahlter_kosten.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:32 von 127.0.0.1