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verfahrensrecht:kostenpflicht_der_unterliegenden_partei

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Kostenpflicht der unterliegenden Partei

§ 91 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, einschließlich der notwendigen Kosten für die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung.

§ 91 (1) ZPO

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

siehe auch

§ 91 ZPO → Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
Legt den Grundsatz und den Umfang der Kostenpflicht im Zivilprozess fest, insbesondere wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

verfahrensrecht/kostenpflicht_der_unterliegenden_partei.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:32 von 127.0.0.1