Anzeigen:
§ 575 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde, die bei einem Rechtsbeschwerdegericht eingelegt werden muss.
§ 575 (1) ZPO → Einlegung der Rechtsbeschwerde
Beschreibt die Notfrist von einem Monat zur Einlegung der Rechtsbeschwerde und die erforderlichen Inhalte der Beschwerdeschrift.
§ 575 (2) ZPO → Begründung der Rechtsbeschwerde
Regelt die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde, sofern diese nicht bereits in der Beschwerdeschrift enthalten ist.
§ 575 (3) ZPO → Inhalt der Begründung der Rechtsbeschwerde
Definiert die notwendigen Inhalte der Begründung der Rechtsbeschwerde.
§ 575 (4) ZPO → Anwendung allgemeiner Vorschriften auf Rechtsbeschwerdeschriften
Bestimmt die Anwendung allgemeiner Vorschriften auf die Beschwerde- und Begründungsschrift.
§ 575 (5) ZPO → Entsprechende Anwendung weiterer Vorschriften
Verweist auf die entsprechende Anwendung weiterer Vorschriften.
ZPO, Buch 3, Abschnitt 3, Titel 2 → Rechtsbeschwerde
Rechtsmittel im deutschen Zivilprozessrecht, das gegen bestimmte Beschlüsse eingelegt werden kann, um deren Überprüfung durch eine höhere Instanz zu erwirken.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de