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verfahrensrecht:frist_form_und_begruendung_der_rechtsbeschwerde

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Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde

§ 575 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde, die bei einem Rechtsbeschwerdegericht eingelegt werden muss.

§ 575 (1) ZPO → Einlegung der Rechtsbeschwerde
Beschreibt die Notfrist von einem Monat zur Einlegung der Rechtsbeschwerde und die erforderlichen Inhalte der Beschwerdeschrift.

§ 575 (2) ZPO → Begründung der Rechtsbeschwerde
Regelt die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde, sofern diese nicht bereits in der Beschwerdeschrift enthalten ist.

§ 575 (3) ZPO → Inhalt der Begründung der Rechtsbeschwerde
Definiert die notwendigen Inhalte der Begründung der Rechtsbeschwerde.

§ 575 (4) ZPO → Anwendung allgemeiner Vorschriften auf Rechtsbeschwerdeschriften
Bestimmt die Anwendung allgemeiner Vorschriften auf die Beschwerde- und Begründungsschrift.

§ 575 (5) ZPO → Entsprechende Anwendung weiterer Vorschriften
Verweist auf die entsprechende Anwendung weiterer Vorschriften.

siehe auch

ZPO, Buch 3, Abschnitt 1, Titel 2 → Rechtsbeschwerde
Regelt die Voraussetzungen, Fristen und das Verfahren der Rechtsbeschwerde, einschließlich der Form und Begründung sowie der Prüfung und Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht.

verfahrensrecht/frist_form_und_begruendung_der_rechtsbeschwerde.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:25 von 127.0.0.1