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verfahrensrecht:einlegung_der_rechtsbeschwerde

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Einlegung der Rechtsbeschwerde

§ 575 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Notfrist von einem Monat zur Einlegung der Rechtsbeschwerde und die erforderlichen Inhalte der Beschwerdeschrift.

§ 575 (1) ZPO

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und 2. die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

siehe auch

§ 575 ZPO → Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde
Regelt die Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde, die bei einem Rechtsbeschwerdegericht eingelegt werden muss.

verfahrensrecht/einlegung_der_rechtsbeschwerde.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:25 von 127.0.0.1