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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:entsprechende_anwendung_weiterer_vorschriften

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Entsprechende Anwendung weiterer Vorschriften

§ 575 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) verweist auf die entsprechende Anwendung weiterer Vorschriften.

§ 575 (5) ZPO

Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

siehe auch

§ 575 ZPO → Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde
Regelt die Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde, die bei einem Rechtsbeschwerdegericht eingelegt werden muss.

verfahrensrecht/entsprechende_anwendung_weiterer_vorschriften.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:25 von 127.0.0.1