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§ 575 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) verweist auf die entsprechende Anwendung weiterer Vorschriften.
Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.
§ 575 ZPO → Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde
Regelt die Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde, die bei einem Rechtsbeschwerdegericht eingelegt werden muss.
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